Softcover: BWK/DWA-Merkblatt BWK-M 3-3 / DWA-M 102-3 "Grundsätze zur Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen zur Einleitung in Oberflächengewässer - Teil 3: Immissionsbezogene Bewertungen und Regelungen (Oktober 2021)"

Mit Ausgabe Dezember 2006 wurde das DWA-Regelwerk um das Arbeitsblatt DWA-A 100 „Leitlinien der integralen Siedlungsentwässerung (ISiE)“ erweitert. Damit wurde ein übergeordneter Handlungsrahmen für eine ganzheitliche Betrachtungsweise in der Siedlungsentwässerung geschaffen mit Vorgaben („Leitlinien“) für die zukünftige Bearbeitung neuer bzw. die Überarbeitung bestehender Arbeits- und Merkblätter, die überwiegend bauwerks- und anlagenbezogene Einzelthemen zum Gegenstand haben. Die bestehenden Regeln lassen sich grob zwei Themenbereichen zuordnen, denen gänzlich unterschiedliche Anliegen und Zielvorgaben zugrunde liegen. Im Vordergrund stehen die beiden Schutzgüter:

- „Entsorgungssicherheit“, d. h. eine sichere und (weitestgehend) überflutungsfreie Entwässerung für Schmutz-, Misch- und Niederschlagswasser,
- „Gewässerschutz“, d. h. die Vermeidung bzw. vertretbare Begrenzung niederschlagsbedingter Gewässerbelastungen.

Die Arbeits- und Merkblattreihe DWA-A/M 102 (BWK-A/M 3) widmet sich wasserwirtschaftlichen Anliegen des Gewässerschutzes mit besonderer Fokussierung auf niederschlagsbedingte Siedlungsabflüsse („Regenwetterabflüsse“). Sie enthält emissions- und immissionsbezogene Grundsätze und Vorgaben zum Umgang mit niederschlagsbedingten Siedlungsabflüssen und bezieht sich sowohl auf Niederschlagswasser im (modifizierten) Trennverfahren als auch auf Mischwasserabflüsse im Mischverfahren.

Die emissionsbezogenen Regelungen in Arbeitsblatt DWA-A 102-2/BWK-A 3-2 und Merkblatt DWA-M 102-4/BWK-M 3-4 behandeln die nachfolgenden Punkte:

- Zielgrößen und Bilanzverfahren zum lokalen Wasserhaushalt;
- Zielgrößen und Beurteilungskriterien zur Bewertung und Begrenzung von Emissionen aus Niederschlagswasser und Mischwasserüberläufen;
- Kategorisierung der stofflichen Belastung von Niederschlagswasser über die Art und Nutzung der Herkunftsflächen;
- Bewertung von Behandlungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Anwendungsbereiche;
- Bemessungsansätze für Behandlungsanlagen zur Einhaltung des Stands der Technik;
- Vorgaben zu Nachweisverfahren und Monitoring.

Für die zutreffende Bewertung der Verschmutzung von Niederschlagswasser und die aus der Einleitung von Niederschlagswasser resultierende Gewässerbelastung wird der Feinanteil der Abfiltrierbaren Stoffe (AFS63) ausgewählt. Für Mischsysteme erfolgt dies über eine modifizierte CSB-basierte Zielgröße. Neben AFS63 und CSB sind gegebenenfalls weitere Stoffparameter einzubeziehen, insbesondere für Betrachtungen zum Zusammenwirken von Kanalnetz und Kläranlage sowie zur integralen Erstellung von Bilanzen zum Stoffeintrag in Gewässer.

Mit den immissionsbezogenen Regelungen in Merkblatt DWA-M 102-3/BWK-M 3-3 werden die Inhalte der Merkblätter BWK-M 3 und BWK-M 7 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vorliegenden umfangreichen praktischen Anwendungen weiterentwickelt und zusammengeführt. Unter anderem betrifft dies die Punkte:

- Erweiterung der Methodik der Nachweisführung um eine Relevanzprüfung;
- Implementierung der Möglichkeit zur Anwendung eines Fließzeitverfahrens zur Abbildung der zeitgerechten Abflussüberlagerung bei der
vereinfachten Nachweisführung;
- Beschreibung eines Verfahrens zur Plausibilisierung der potenziell naturnahen Hochwasserabflussspenden;
- Definition von Zielvorgaben für die Feinfraktion der Abfiltrierbaren Stoffe (AFS63).

Mit dem erstmalig 2001 veröffentlichten Merkblatt BWK-M 3 wurde eine erste Handlungsanleitung für Immissionsbetrachtungen bei der Einleitung niederschlagsbedingter Abflüsse in Oberflächengewässer vorgelegt. Dabei lagen die Schwerpunkte auf der Begründung und Ableitung immissionsorientierter Anforderungen sowie der vereinfachten Nachweisführung zur Einhaltung der Zielsetzungen, die im Merkblatt BWK-M 3 umfassend beschrieben sind. Dieses Merkblatt wurde seither in 5 Auflagen fortgeschrieben (BWK 2014).

Das Merkblatt BWK-M 7 (BWK 2008) konkretisierte darauf aufbauend die Methodik zur detaillierten Nachweisführung immissionsorientierter Anforderungen an Misch- und Niederschlagswassereinleitungen und erweiterte das Merkblatt BWK-M 3 um spezifische Belange der stehenden Gewässer, der Gewässer mit besonderem Schutzbedürfnis (z. B. Laichgewässer für Großsalmoniden wie Lachs und Meerforelle) und anderer Nutzungen von oberirdischen Fließgewässern (z. B. Freizeitnutzung und Badegewässer).

Beide Merkblätter wurden seit ihrem Erscheinen in zahllosen Fällen bundesweit angewendet. Die in ihnen beschriebene Methodik des Immissionsnachweises ist vielerorts zum festen Bestandteil des wasserwirtschaftlichen Vollzugs geworden. Auch in verschiedenen Maßnahmenprogrammen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie sind Immissionsuntersuchungen mithilfe der in den Merkblättern beschriebenen Methodik als Maßnahme benannt (RICHTER et al. 2013).

Die zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen bei der Anwendung der Merkblätter wie auch die Fortschreibung des Wasserrechts und des technischen Regelwerks zu emissionsbezogenen Bewertungen und Regelungen für Regenwetterabflüsse in Siedlungen durch die DWA, insbesondere die Arbeitsblätter DWA-A 100 und DWA-A 102-2/BWK-A 3-2, sind Anlass für die vorliegende Fortschreibung der BWK-Merkblätter M3 und M7.

Bei der Erarbeitung wurde deshalb besonderer Wert auf eine kohärente Verzahnung mit der im Arbeitsblatt DWA-A 102-2/BWK-A 3-2 neu definierten Emissionsbetrachtung gelegt. Mit dem Arbeitsblatt DWA-A 102-2/BWK-A 3-2 und dem vorliegenden Merkblatt DWA-M 102-3/BWK-M 3-3 in Verbindung mit dem Merkblatt DWA-M 102-5 / BWK-M 3-5 liegt damit für die Beurteilung der niederschlagsbedingten Einleitungen der Siedlungsentwässerung nach dem von der EG- Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geforderten kombinierten Ansatz aus Emissions- und Immissionsbetrachtung ein aufeinander abgestimmtes, in sich geschlossenes technisches Regelungswerk vor.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden dabei die überarbeiteten Inhalte der Merkblätter BWK-M 3 und BWK-M 7 zusammengeführt und die wesentlichen bei der praktischen Anwendung der Merkblätter gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt. So wird die Methodik der Nachweisführung um eine Relevanzprüfung erweitert, die Möglichkeit zur Anwendung eines Fließzeitverfahrens zur Abbildung der zeitgerechten Abflussüberlagerung bei der vereinfachten Nachweisführung implementiert und ein Verfahren zur Plausibilisierung der potenziell naturnahen Hochwasserabflussspenden beschrieben. Um die Kohärenz mit dem Arbeitsblatt DWA-A 102-2/BWK-A 3-2 herzustellen, werden verfahrensbezogene Prüfwerte für die Feinfraktion der abfiltrierbaren Stoffe (AFS63) definiert. Der Nachweis der Sauerstoffkonzentration im Gewässer erfolgt nun unter Berücksichtigung von Sauerstoffdefiziten der Einleitungsabflüsse.

Der detaillierte hydraulische Nachweis wird aufgrund der Praxiserfahrungen mit der hohen Komplexität des Verfahrens und des damit verbundenen Aufwands durch einen hydromorphologischen Nachweis ersetzt Die Methodik der biologischen Nachweisführung wurde entsprechend dem heutigen Kenntnisstand fortentwickelt. Die detaillierte Beschreibung der Methodik der hydromorphologischen und der biologischen Nachweisführung sind ausgegliedert und werden im Merkblatt DWA-M 102-5/ BWK-M 3-5 ausführlich beschrieben.

Die grundsätzlichen Ausführungen zur Modellierung mit Schmutzfrachtmodellen, erweiterten Schmutzfrachtmodellen und Flussgebietsmodellen aus dem Merkblatt BWK-M 7 werden nicht übernommen und bleiben einem eigenen noch zu entwickelnden Merkblatt vorbehalten.

Das vorliegende Merkblatt berücksichtigt die wesentlichen stofflichen und hydraulischen Belastungen der Gewässer aus siedlungsbedingten Regenwetterabflüssen unter Verwendung der Kriterien des Arbeitsblatts DWA-A 102-1/BWK-A 3-1. Es ersetzt die Merkblätter BWK-M 3 und BWK-M 7.

Ein umfassender Nachweis der Wirkung aller gelösten Stoffe der Anlagen 6 und 8 der OGewV auf Oberflächengewässer ist mit diesem Merkblatt nicht leistbar und muss im konkreten Bedarfsfall gesondert erfolgen. Die im vorliegenden Merkblatt beschriebene Methodik kann hierzu Hilfestellung bieten. Die partikulär gebundenen Stoffe der Anlagen 6 und 8 der OGewV werden über die Nachweisgröße AFS63 berücksichtigt.

Die in diesem Merkblatt formulierten „Prüfwerte“ gelten ausschließlich verfahrensbezogen und sind nur im Kontext der Nachweisführung nach diesem Merkblatt anzuwenden. Sie stellen keine wasserrechtlichen Anforderungen dar und sind nicht als Überwachungswerte zu verstehen oder geeignet.

Die in der vorliegenden Arbeits- und Merkblattreihe niedergelegten Regelungen und Empfehlungen sollen in der Praxis mithelfen, die aktuellen gesetzlichen Anforderungen zielgerichtet und kosteneffizient umzusetzen, ortsspezifisch wirksame Lösungen zu entwickeln und notwendige Maßnahmen wirtschaftlich vertretbar zu verwirklichen.

In diesem Merkblatt werden, soweit wie möglich, geschlechtsneutrale Bezeichnungen für personenbezogene Berufs- und Funktionsbezeichnungen verwendet. Sofern dies nicht möglich ist, wird die weibliche und die männliche Form verwendet. Ist dies aus Gründen der Verständlichkeit nicht möglich, wird nur eine von beiden Formen verwendet. Alle Informationen beziehen sich aber in gleicher Weise auf alle Geschlechter.